Satzung


Satzung

§ 1 Name, Sitz, Zweck, Gegenstand

(1) Die Firma der Genossenschaft lautet: besser wohnen e.G.

Der Sitz der Genossenschaft ist Buxtehude. 

(2) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs, der Wirtschaft der Mitglieder und deren soziale und kulturelle Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes und einer guten, sicheren, sozial verantwortbaren sowie lebensgerechten Wohnungsversorgung der Mitglieder der Genossenschaft.

(3) Gegenstand des Unternehmens ist die Bewirtschaftung, Errichtung, Erwerb und Betreuung von Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen sowie Belastung, Veräußerung von Grundstücken und die Übernahme aller im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben, hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbetreibende, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen.

(4) Die Genossenschaft darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind oder geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck zu fördern, sich an anderen Unternehmen beteiligen, Organ im Rahmen eines steuerlichen Organschaftsverhältnisses sein, Zweigniederlassungen und andere Unternehmen gründen, solche erwerben oder als deren Komplementärin fungieren. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie sich der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.

(5) Die Genossenschaft kann Inhaberschuldverschreibungen ausgeben, Genussrechte und stille Beteiligungen gewähren und ist berechtigt, Teile des Genossenschaftskapitals in rentierliche Geld- und Kapitalmarktpapiere anzulegen.

(6) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig. 


§ 2 Geschäftsanteil, 
Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Haftung, Rückvergütung, Verjährung, Mindestkapital

(1) Der Geschäftsanteil beträgt 100 €. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen. 

(2) Mitglieder können beliebig viele Geschäftsanteile übernehmen. Nutzer von Immobilien der Genossenschaft müssen Mitglied in dieser sein.

(3) Mit Beitritt ist ein Eintrittsgeld und Agio zu leisten. Höhe und Fälligkeit dieser sowie der laufenden Beiträge zur Genossenschaft regelt die Allgemeine Geschäftsordnung (AGO). 

(4) Beteiligungen von Investoren an der Genossenschaft sind zulässig. Die Zulassung eines investierenden Mitglieds bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates; solange kein Aufsichtsrat besteht, der Zustimmung des Bevollmächtigten der Generalversammlung.

(5) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 5% des Jahresgewinns bis zu 100% der Summe der Geschäftsanteile zuzuführen. 

(6) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet. 

(7) Ist ein Mitglied mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligt, so tritt durch die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen eine Erhöhung der Haftsumme nicht ein.

(8) Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.


§ 3 Generalversammlung 

(1) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder (postalisch, fernschriftlich, elektronisch) oder durch Bekanntmachung in dem in § 7 der Satzung vorgesehenen Blatt einberufen. Die Einladung muss mindestens 17 Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet/veröffentlicht werden. Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen spätestens zehn Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet/veröffentlicht werden. 

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. 

(3) Mitglieder haben unabhängig von der Zahl der gezeichneten Anteile eine Stimme.

(4) Die investierenden Mitglieder haben in der Generalversammlung kein Stimmrecht.


(5) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter, im Verhinderungsfalle ein Vorstandsmitglied.

(6) Die Generalversammlung beschließt eine AGO. 

(7) Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert. 

(8) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates und bestimmt ihre Amtszeit. 

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit Mitglieder des Vorstandes mit zwei Drittel Mehrheit abwählen. 


§ 4 Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied. Besteht der Vorstand aus mehr als einem Mitglied können zwei Vorstandsmitglieder rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben. Ist ein Vorstand bestellt, so vertritt er die Genossenschaft allein. Die Genossenschaft kann auch durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten werden. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen i. S. d. des § 181 Alt. 2 BGB befreit. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege fassen. 

(2) Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat abgeschlossen. 


§ 5 Aufsichtsrat 

(1) Sofern ein Aufsichtsrat bestellt wird, besteht er aus drei Mitgliedern. 

(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht. 

(3) Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und überwacht die Leitung der Genossenschaft. 

(4) Spätestens ab dem 21. Mitglied ist ein Aufsichtsrat zu wählen; vorher werden dessen Rechte und Pflichten von der Generalversammlung wahrgenommen. Sie wählt einen Bevollmächtigten, der die Genossenschaft gegenüber dem Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertritt.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung 

(1) Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.

(2) Mitglieder, die die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden. 

(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann beim Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden. Erst nach dessen Entscheidung kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über Ausschlüsse von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern entscheidet die Generalversammlung. 

(4) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen. 

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift mitzuteilen. 


§ 7 Bekanntmachungen 
Bekanntmachungen erfolgen unter der Firma der Genossenschaft in der Zeitung „Stader Tageblatt".

Share by: